Informationen zur Wärme-/Gaspreisbremse
FAQ
Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet.
Hier werden Details der Gas- und Wärmepreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet:
FAQ-Liste zur Wärme-/Gaspreisbremse
Quelle: BMWK
Wärme-/Gaspreisbremse - aktuell
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.
Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
- für Gas auf 12 Cent/kWh
- für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh
Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen.
Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.
Tipps zum Energiesparen finden Sie z.B hier auf unserer Webseite und auf der Webseite www.sparenwasgeht.de
Wärme-/Gaspreisbremse - Stufe 1 Soforthilfegesetz
Das Soforthilfegesetz gilt für alle Haushalts- und Gewerbekunden sowie alle Industriekunden (Gas- und Fernwärme) mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.
Zu den geplanten Maßnahmen gehören eine „Gaspreisbremse“, die eine einmalige Entlastungszahlung für alle betroffenen Verbraucher im Dezember beinhaltet und eine „Strompreisbremse“. Dazu kommen Hilfen für Unternehmen, die aufgrund der Gaskrise in Schwierigkeiten geraten sind.
Was bedeutet das für Sie?
Ihre Gas- oder Fernwärmekosten für den Monat Dezember würde der Bund übernehmen. Den Betrag ermitteln wir für Sie anhand der gesetzlich festgelegten Formel. Zur Abwicklung: Die Stadtwerke Friedberg würden am 1. Dezember 2022 keinen Abschlag von Ihrem Konto einziehen. Falls Sie den Abschlag überweisen oder bar bezahlen, müssten Sie dies für den Monat Dezember nicht tun.
Ergänzende Hinweise
Weil die Stadtwerke Friedberg elf Abschläge im Jahr berechnen, entspricht ein Abschlagsbetrag nicht den Kosten eines Monats. Deshalb entspricht der Erstattungsbetrag aus dem Soforthilfegesetz für Dezember nicht in voller Höhe dem mit Ihnen vereinbarten Abschlagsbetrag. Die Differenz werden wir mit der Schlussabrechnung für 2022 ausgleichen.
Hintergrund
Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll. Auf dieser Grundlage werden derzeit die Ausgestaltung der „Gaspreisbremse“ und „Strompreisbremse“ vom Gesetzgeber festgelegt.
Der Entwurf für das Soforthilfegesetz sieht vor, dass für alle Verbraucher die Gas- und Fernwärmekosten für den Monat Dezember aus dem „Abwehrschirm“ finanziert werden, als erste Stufe der Gaspreisbremse.
Hinweis für Wärmekunden
Wir weisen darauf hin, dass wir für die Plausibilisierung unserer Ansprüche folgende Daten an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragte juristische Person weitergeben werden: Kundenname, Mailadresse oder Telefonnummer und Postanschrift sowie die Abschlagszahlung für den Monat September, die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
Eine ausführliche Information finden Sie hier...