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Vertragsbedingungen

ALLGEMEINE WASSERVERSORGUNGSSATZUNG (AWS I) der Stadt Friedberg ( Hessen ) vom 18.Dezember 1981

§ 9

Allgemeine Pflichten und Rechte aus dem Anschluß- und Benutzungsverhältnis
  1. Den Beauftragten der Stadtwerke ist zur Überprüfung der Wasseranschlußleitung und der Wasserverbrauchsanlagen, zur Kontrolle und zum Ablesen der Wasserzähler sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung eingehalten werden, an Werktagen (außer Samstag) von 8.00 bis 17.00 Uhr - bei besonderen Notständen auch an anderen Tagen und auch zu anderen Zeiten - ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Grundstückseigentümer und Wasserabnehmer haben den Beauftragten der Stadtwerke alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 sowie für die Feststellung des Wasserverbrauches und' für die Berechnung der satzungsmäßigen Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlich sind.

  2. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von den Stadtwerken ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

  3. Die Anordnungen der Beauftragten sind unverzüglich zu befolgen. Wird ihnen innerhalb einer angemessenen - auch mündlich setzbaren - Frist nicht entsprochen, so sind die Stadtwerke auch ohne weitere Ankündigung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Grundstückseigentümers durchführen zu lassen, sie können dafür Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen verlangen.

§ 10

Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung (Stillegung) der Wasseranschlußleitungen ( § 2 Abs. 6b )

  1. Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von den Stadtwerken bestimmt.

  2. Die Stadtwerke lassen - gegebenenfalls durch einen von Ihr zu beauftragenden Unternehmer - die Wasseranschlußleitungen herstellen, erneuern, verändern, unterhalten und gegebenenfalls beseitigen ( stillegen ). Alle damit verbundenen Aufwendungen - mit Ausnahme der Anschaffungs- und Reparaturkosten für den im Eigentum der Stadtwerke stehenden Wasserzähler selbst- hat der Grundstückseigentümer den Stadtwerken im vollem Umfange nach näherer Bestimmung in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Ausgaben für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. Für die zusätzlichen Wasseranschlußleitungen gilt § 8 Abs. 5 und 6.

  3. Die Wasseranschlußleitungen gehören zu den Betriebsanlagen der Stadtwerke und stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen in deren Eigentum. Die Grundstückseigentümer und Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des § 9 Abs. 4 - keinerlei Einwirkungen auf die Anschlußleitungen und auf die Wasserzähleranlage vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Für Schäden bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haftet der einzelne gegen Satz 1 verstoßende Grundstückseigentümer bzw. Wasserabnehmer; müssen mehrere gemeinsam haften, so sind sie insoweit Gesamtschuldner.


Auszug aus der

WASSERBEITRAGS- und -GEBÜHRENSATZUNG ( WBGS ) der Stadt Friedberg ( Hessen ) vom 18.Dezember 1981

§ 14

Grundstücksanschlußkosten

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung ( Stillegung ) der Wasseranschlußleitung ist den Stadtwerken zu erstatten.

  2. Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Anschlußleitung zusätzliche Anschlußleitungen, so trägt er sämtliche dadurch entstehenden Aufwendungen der Stadtwerke für Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Reparatur, Reinigung und Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlußleitungen.

  3. Berechnet werden die den Stadtwerken im einzelnen Falle jeweils entstandenen tatsächlichen Aufwendungen.

  4. Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellungskosten mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung, für die anderen nach den vorstehenden Regelungen erstattungspflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der jeweiligen Maßnahmen.

  5. Die Stadtwerke sind berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten eine Vorausleistung in Höhe des gegebenfalls zu schätzenden voraussichtlichen Kostenbetrages zu verlangen. Bis zur Zahlung dieses Betrages kann die Durchführung der Arbeiten, insbesondere auch der Anschluß des Grundstückes selbst, verweigert werden.

  6. Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Grundstückseigentümers der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.

  7. Der Erstattungsanspruch wird zwei Wochen nach Zustellung der Rechnung fällig; er ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder Erbbaurecht.